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BGH, 25.11.1964 - IV ZR 26/64 |
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- BGH, 18.12.1959 - IV ZR 189/59
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Auszug aus BGH, 25.11.1964 - IV ZR 26/64
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil von 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 -, LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 = RzW 1960, 135 Nr. 37) muß der Berechtigte, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alsbald Stollen.
- BGH, 09.12.1975 - VI ZR 175/73
Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen einer polnischen Staatsangehörigen …
Selbst wenn sie dabei Antragsfristen versäumt hätte, muß das Revisionsgericht zu ihren Gunsten davon ausgehen, daß ihr unter den im Entschädigungsrecht anerkannten, großzügigeren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden wäre (vgl. dazu BGH Urt.v. 25. November 1964 - IV ZR 26/64 - RzW 65, 166 m.w.Nachw.). - BGH, 19.10.1966 - IV ZR 222/65
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Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1964 - IV ZR 26/64 - (RzW 1965, 166 Nr. 12), demzufolge Sowjetzonenflüchtlinge, ebenso wie Heimkehrer und Vertriebene, unbeschadet der Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG, Entschädigungsansprüche innerhalb angemessener Frist nach Wohnsitz- oder dauernder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des BEG anmelden können.